Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4, (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt wird von einer Kommission vorgenommen, die

  1. Litera a
    aus dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
  2. Litera b
    aus dem mit dem Unterricht in der Geburtshilfe betrauten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  3. Litera c
    aus dem mit dem Unterricht in der Kinderheilkunde betrauten Facharzt für Kinderheilkunde,
  4. Litera d
    aus der Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin und
  5. Litera e
    aus je einem Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
besteht.
  1. Absatz 2,Für die unter Absatz eins, Litera b und c genannten Mitglieder der Aufnahmekommission ist vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 3,Die unter Absatz eins, Litera e, genannten Mitglieder der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Hebammengremiums beziehungsweise der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu bestellen.
  3. Absatz 4,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 5,In eine Bundeshebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen aufzunehmen, welche die im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes besonders geeignet sind.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131554

Alte Dokumentnummer

N8197129537L