Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4. (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt wird von einer Kommission vorgenommen, dieParagraph 4, (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt wird von einer Kommission vorgenommen, die
aus dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
aus dem mit dem Unterricht in der Geburtshilfe betrauten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
aus dem mit dem Unterricht in der Kinderheilkunde betrauten Facharzt für Kinderheilkunde,
aus der Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin und
aus je einem Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
besteht.
(2)Absatz 2,Für die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Mitglieder der Aufnahmekommission ist vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung.Für die unter Absatz eins, Litera b und c genannten Mitglieder der Aufnahmekommission ist vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 1 lit. e genannten Mitglieder der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Hebammengremiums beziehungsweise der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu bestellen.Die unter Absatz eins, Litera e, genannten Mitglieder der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Hebammengremiums beziehungsweise der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,In eine Bundeshebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen aufzunehmen, welche die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes besonders geeignet sind.In eine Bundeshebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen aufzunehmen, welche die im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes besonders geeignet sind.
Dokumentnummer
NOR12131554
Alte Dokumentnummer
N8197129537L