Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5, (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen:

  1. Litera a
    den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. Litera b
    ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht über 35 Jahre,
  3. Litera c
    die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,,
  4. Litera d
    die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  5. Litera e
    die Unbescholtenheit.
  1. Absatz 2,Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt sind österreichischen Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,In anderen als den in Absatz 2, erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a,) durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
  3. Absatz 4,Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Absatz eins, Litera b,) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Zur Beurteilung der in Absatz eins, Litera d und e angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 6,Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesem Ansuchen nachzuweisenden Aufnahmeerfordernisse (Absatz eins,), die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131555

Alte Dokumentnummer

N8197129538L