Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen:Paragraph 5, (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen:
den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht über 35 Jahre,
die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
(2)Absatz 2,Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt sind österreichischen Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten.Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt sind österreichischen Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten. (3)Absatz 3,In anderen als den in Abs. 2 erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a) durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.In anderen als den in Absatz 2, erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a,) durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
(4)Absatz 4,Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Absatz eins, Litera b,) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. d und e angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei Monate sein.Zur Beurteilung der in Absatz eins, Litera d und e angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
(6)Absatz 6,Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesem Ansuchen nachzuweisenden Aufnahmeerfordernisse (Abs. 1), die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesem Ansuchen nachzuweisenden Aufnahmeerfordernisse (Absatz eins,), die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12131555
Alte Dokumentnummer
N8197129538L