Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 6. (1) Hebammenschülerinnen, die sich während der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission aus. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.Paragraph 6, (1) Hebammenschülerinnen, die sich während der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission aus. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung der Hebammenschülerinnen ist während der Ausbildungszeit durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen, die mindestens zweimal jährlich durchzuführen sind.
Schlagworte
Anstaltsordnung
Dokumentnummer
NOR12131556
Alte Dokumentnummer
N8197129539L