Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 629.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6, (1) Hebammenschülerinnen, die sich während der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission aus. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sind anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung der Hebammenschülerinnen ist während der Ausbildungszeit durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen, die mindestens zweimal jährlich durchzuführen sind.

Schlagworte

Anstaltsordnung

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131556

Alte Dokumentnummer

N8197129539L