Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. HAUPTSTÜCK
Dauer und Art der Ausbildung
§ 7. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) dauert die Ausbildung ein Jahr; die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.Paragraph 7, (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,) dauert die Ausbildung ein Jahr; die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Hebammenberuf umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung. Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Hebammenschülerinnen ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.
(3)Absatz 3,In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
Erkrankungszeiten oder Unterbrechungszeiten infolge Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildung.
(4)Absatz 4,Überschreitet eine Unterbrechung infolge Erkrankung oder Schwangerschaft den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
(5)Absatz 5,Bei Wechsel der Lehranstalt ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(6)Absatz 6,Hat eine Schülerin eine Bundeshebammenlehranstalt länger als ein Jahr besucht und ist aus der Lehranstalt ausgeschieden, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Bundeshebammenlehranstalt bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Lehranstalt unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dies gilt nicht, wenn für das Ausscheiden voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung maßgebend waren.
Schlagworte
Anstaltsordnung
Dokumentnummer
NOR12131557
Alte Dokumentnummer
N8197129540L