Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 729.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. HAUPTSTÜCK

Dauer und Art der Ausbildung

Paragraph 7, (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,) dauert die Ausbildung ein Jahr; die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung zum Hebammenberuf umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung. Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Hebammenschülerinnen ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.
  2. Absatz 3,In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
    1. Litera a
      Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
    2. Litera b
      Erkrankungszeiten oder Unterbrechungszeiten infolge Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildung.
  3. Absatz 4,Überschreitet eine Unterbrechung infolge Erkrankung oder Schwangerschaft den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
  4. Absatz 5,Bei Wechsel der Lehranstalt ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
  5. Absatz 6,Hat eine Schülerin eine Bundeshebammenlehranstalt länger als ein Jahr besucht und ist aus der Lehranstalt ausgeschieden, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Bundeshebammenlehranstalt bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Lehranstalt unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dies gilt nicht, wenn für das Ausscheiden voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung maßgebend waren.

Schlagworte

Anstaltsordnung

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131557

Alte Dokumentnummer

N8197129540L