Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 829.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 8, (1) Die theoretische Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
  2. Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse für das Erreichen des Ausbildungszieles auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen; die in Anlage 1 Ziffer eins bis 5 angeführten Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr, die in Anlage 1 Ziffer 11 bis 14 angeführten Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten Ausbildungsjahr vorzutragen.
  3. Absatz 4,Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern sind von der Teilnahme am Unterricht in den unter Ziffer eins bis 5 sowie 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern auch in dem unter Ziffer 10, angeführten Unterrichtsfach befreit.

Schlagworte

Kinderkrankenschwester

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131558

Alte Dokumentnummer

N8197129541L