Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.Paragraph 8, (1) Die theoretische Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse für das Erreichen des Ausbildungszieles auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen; die in Anlage 1 Z 1 bis 5 angeführten Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr, die in Anlage 1 Z 11 bis 14 angeführten Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten Ausbildungsjahr vorzutragen.Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse für das Erreichen des Ausbildungszieles auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen; die in Anlage 1 Ziffer eins bis 5 angeführten Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr, die in Anlage 1 Ziffer 11 bis 14 angeführten Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten Ausbildungsjahr vorzutragen.
(4)Absatz 4,Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern sind von der Teilnahme am Unterricht in den unter Z 1 bis 5 sowie 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern auch in dem unter Z 10 angeführten Unterrichtsfach befreit.Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern sind von der Teilnahme am Unterricht in den unter Ziffer eins bis 5 sowie 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern auch in dem unter Ziffer 10, angeführten Unterrichtsfach befreit.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester
Dokumentnummer
NOR12131558
Alte Dokumentnummer
N8197129541L