Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 9. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z 1 bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den unter Z 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. In den unter Ziffer 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Mit dem Unterricht in dem unter Z 5 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Z 8 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (§ 3 Abs. 1 lit. b bis d) betraut werden.Mit dem Unterricht in dem unter Ziffer 5, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Ziffer 8, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b bis d) betraut werden.
(3)Absatz 3,Mit dem Unterricht in den unter Z 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.Mit dem Unterricht in den unter Ziffer 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.
(4)Absatz 4,Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Z 14 der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Ziffer 14, der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12131559
Alte Dokumentnummer
N8197129542L