Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 100Artikel 100
Text
Artikel 100
Die gemäß Artikel 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für die Ablehnung oder für Vorbehalte beträgt neun Monate, von dem Tag an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
Diese Frist kann durch eine Mitteilung an den Generaldirektor für überseeische oder sonstige fernere Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Staat verantwortlich ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt werden.
Jede Ablehnung oder jeder Vorbehalt, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels erwähnten Fristen beim Generaldirektor einlangen, sind rechtsunwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056812