Rechtstracker.at

Art. 101

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10101.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 101

  1. Ziffer eins
    Macht ein Staat zu diesen Regelungen einen Vorbehalt, wird dieser erst dann gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen ist; diese Regelungen treten bezüglich dieses Staates in Kraft, sobald der erwähnte Vorbehalt von der Versammlung angenommen wurde oder, wenn die Versammlung dem Vorbehalt aus dem Grund widerspricht, weil er den Charakter und das Ziel dieser Regelungen wesentlich beeinträchtigt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist.
  2. Ziffer 2
    Die teilweise Ablehnung dieser Regelungen gilt als Vorbehalt.
  3. Ziffer 3
    Die Weltgesundheitsversammlung darf als Voraussetzung für die Annahme eines Vorbehaltes von dem betreffenden Staat die Zusage verlangen, daß er alle Verpflichtungen oder die auf den Gegenstand des Vorbehaltes bezüglichen Verpflichtungen, die er auf Grund der bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen vorher übernommen hat, weiterhin erfüllt.
  4. Ziffer 4
    Macht ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung eine Verpflichtung oder mehrere Verpflichtungen, die von einem Staat nach den bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen übernommen worden sind, nur unwesentlich beeinträchtigt, so darf die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne als Voraussetzung seiner Annahme eine Zusage der Art, wie sie in Absatz 3 dieses Artikels genannt ist, zu verlangen.
  5. Ziffer 5
    Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt nachher nicht zurückgezogen, so treten diese Regelungen bezüglich des Staates, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Alle bestehenden in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen dieser Staat bereits angehört, bleiben infolgedessen, soweit sie diesen Staat betreffen, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056813