Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 103Artikel 103
Text
Artikel 103
Diese Regelungen treten am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Jeder Staat, der nach diesem Zeitpunkt der Organisation beitritt und nicht bereits durch diese Regelungen gebunden ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage seines Beitrittes zur Organisation diese Regelungen ablehnen oder einen Vorbehalt zu diesen Regelungen machen. Werden diese Regelungen nicht abgelehnt, so treten sie bezüglich dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Ablauf der genannten Frist in Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056815