Rechtstracker.at

Art. 104

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10401.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 104

  1. Ziffer eins
    Ein Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, aber irgendwelchen der in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen oder ähnlichen Übereinkommen angehört oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung gemeldet hat, kann Vertragspartei bezüglich dieser Regelungen dadurch werden, daß er dem Generaldirektor ihre Annahme meldet; diese Annahme wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt gemeldet wird, drei Monate nach dem Einlangen der Meldung von der Annahme beim Generaldirektor wirksam.
  2. Ziffer 2
    Für die Durchführung dieser Regelungen finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Organisation auf alle Nichtmitgliedstaaten Anwendung, die diesen Regelungen beitreten.
  3. Ziffer 3
    Ein Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Regelungen geworden ist, kann jederzeit mittels einer an den Generaldirektor zu richtenden Mitteilung, die sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor wirksam wird, seine Teilnahme an diesen Regelungen zurückziehen. Der Staat, der seine Teilnahme zurückgezogen hat, hat von dem erwähnten Zeitpunkt an die Vorschriften der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen er vorher angehörte, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056816