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Art. 106

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10601.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 106

  1. Ziffer eins
    Alle Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Regelungen oder etwaiger Zusatzregelungen können von jedem betroffenen Staat dem Generaldirektor unterbreitet werden, der die Beilegung der Frage oder Streitigkeit zu versuchen hat. Wird eine solche Frage oder Streitigkeit nicht in dieser Weise beigelegt, so hat der Generaldirektor von sich aus oder auf Antrag eines betroffenen Staates die Frage oder Streitigkeit dem zuständigen Ausschuß oder sonstigen Organ der Organisation zur Prüfung zu überweisen.
  2. Ziffer 2
    Jeder betroffene Staat ist berechtigt, vor diesem Ausschuß oder sonstigen Organ vertreten zu sein.
  3. Ziffer 3
    Eine Streitigkeit, die auf diese Weise nicht beigelegt worden ist, kann durch schriftlichen Antrag eines betroffenen Staates vor den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056818