Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 107Artikel 107
Text
Artikel 107
Der englische und der französische Text dieser Regelungen sind gleichermaßen authentisch.
Der Originaltext dieser Regelungen ist im Archiv der Organisation zu hinterlegen. Beglaubigte Abschriften sind vom Generaldirektor allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen zu übersenden. Nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen zu übersenden.
ZU URKUND DESSEN haben wir zu Boston, am 25. Juli 1969 gezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056819