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Art. 11

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Die Organisation hat allen Gesundheitsverwaltungen so bald wie möglich und auf dem den Umständen entsprechenden Wege alle epidemiologischen und sonstigen Auskünfte zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 3 bis 8 und Artikel 9 Litera a, erhalten hat, sowie alle Auskünfte über das Fehlen irgendwelcher gemäß Artikel 9 erforderlichen Berichte. Mitteilungen dringender Natur sind telegraphisch, über Fernschreiber oder telephonisch durchzugeben.
  2. Ziffer 2
    Alle der Organisation auf Grund ihrer Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehenden zusätzlichen epidemiologischen Angaben und sonstigen Auskünfte sind, wenn es zweckdienlich erscheint, allen Gesundheitsverwaltungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Ziffer 3
    Die Organisation kann mit Zustimmung der betreffenden Regierung den Ausbruch einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der eine ernste Bedrohung für Nachbarstaaten oder für die internationale Gesundheit darstellt, untersuchen. Solche Untersuchungen sind auf die Unterstützung der Regierungen bei der Organisation geeigneter Kontrollmaßnahmen auszurichten und können Studien einschließen, die von einem Team an Ort und Stelle durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A11/NOR40056722