Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Jedem Telegramm, Fernschreiben oder Telephongespräch, das auf Grund der Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 abgesendet beziehungsweise geführt wird, ist der den Umständen entsprechende Vorrang zu gewähren; im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit besteht, ist die höchste Dringlichkeitsstufe nach den internationalen Fernmeldevereinbarungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056723