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Art. 13

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 13

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat hat alljährlich der Organisation gemäß Artikel 62 der Satzung der Organisation über jeden aufgetretenen Fall einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der durch den internationalen Verkehr verursacht oder verbreitet worden ist, sowie die auf Grund dieser Regelungen getroffenen oder die Anwendung dieser Regelungen betreffenden Maßnahmen Auskunft zu geben.
  2. Ziffer 2
    Die Organisation hat unter Zugrundelegung der gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte, der durch diese Regelungen vorgeschriebenen Meldungen und Berichte sowie aller sonstigen amtlichen Unterlagen einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Regelungen und ihre Auswirkungen auf den internationalen Verkehr zu erstellen.
  3. Ziffer 3
    Die Organisation hat die epidemiologischen Entwicklungsrichtungen der unter die Regelungen fallenden Krankheiten zu verfolgen und solche Daten mit Landkarten illustriert, die die Infektionsgebiete und infektionsfreien Gebiete der Welt zeigen, sowie alle anderen im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Organisation erlangten Auskünfte mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A13/NOR40056724