Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Jede Gesundheitsverwaltung hat dafür zu sorgen, daß eine ausreichende Zahl von Häfen in ihrem Hoheitsgebiet über geeignetes Personal für die Besichtigung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Entrattung verfügt; die Gesundheitsverwaltung hat solche Häfen für diesen Zweck zuzulassen.
Die Gesundheitsverwaltung hat entsprechend dem Umfang und der Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet eine Anzahl von gemäß Abs. 1 zugelassenen Häfen zu bezeichnen, die über die erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Personal für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 54 genannten Entrattungszeugnisse verfügen.Die Gesundheitsverwaltung hat entsprechend dem Umfang und der Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet eine Anzahl von gemäß Absatz eins, zugelassenen Häfen zu bezeichnen, die über die erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Personal für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 54 genannten Entrattungszeugnisse verfügen.
Jede Gesundheitsverwaltung, die Häfen in diesem Sinne bezeichnet, hat sicherzustellen, daß Entrattungszeugnisse und Zeugnisse über die Befreiung von der Entrattung gemäß den Bestimmungen der Regelungen ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056728