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Art. 19

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Unter Berücksichtigung des Umfanges ihres internationalen Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung eine Anzahl von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als Sanitätsflughäfen zu bezeichnen, vorausgesetzt daß sie den in Absatz 2, genannten Bedingungen entsprechen und die Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Jedem Sanitätsflughafen müssen zur Verfügung stehen:
    1. Litera a
      ein organisierter ärztlicher Dienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten;
    2. Litera b
      Einrichtungen für die Beförderung, Isolierung und Betreuung von infizierten oder ansteckungsverdächtigen Personen;
    3. Litera c
      Einrichtungen für wirksame Desinfektion und Entwesung, für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und Nagetieren und für alle sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen;
    4. Litera d
      ein bakteriologisches Laboratorium oder Einrichtungen für die Einsendung verdächtigen Materials an ein solches Laboratorium;
    5. Litera e
      Einrichtungen für die Impfung gegen Pocken auf dem Flughafen selbst und Einrichtungen für die Impfung gegen Cholera und Gelbfieber auf dem Flughafen selbst oder von ihm aus leicht erreichbar.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A19/NOR40056730