Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Unter Berücksichtigung des Umfanges ihres internationalen Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung eine Anzahl von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als Sanitätsflughäfen zu bezeichnen, vorausgesetzt daß sie den in Abs. 2 genannten Bedingungen entsprechen und die Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllen.Unter Berücksichtigung des Umfanges ihres internationalen Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung eine Anzahl von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als Sanitätsflughäfen zu bezeichnen, vorausgesetzt daß sie den in Absatz 2, genannten Bedingungen entsprechen und die Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllen.
Jedem Sanitätsflughafen müssen zur Verfügung stehen:
ein organisierter ärztlicher Dienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten;
Einrichtungen für die Beförderung, Isolierung und Betreuung von infizierten oder ansteckungsverdächtigen Personen;
Einrichtungen für wirksame Desinfektion und Entwesung, für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und Nagetieren und für alle sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen;
ein bakteriologisches Laboratorium oder Einrichtungen für die Einsendung verdächtigen Materials an ein solches Laboratorium;
Einrichtungen für die Impfung gegen Pocken auf dem Flughafen selbst und Einrichtungen für die Impfung gegen Cholera und Gelbfieber auf dem Flughafen selbst oder von ihm aus leicht erreichbar.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056730