Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Meldungen und epidemiologische Auskünfte
Artikel 2
Für die Anwendung dieser Regelungen erkennt jeder Staat das Recht der Organisation an, mit der Gesundheitsverwaltung seines Hoheitsgebietes oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar in Verbindung zu treten. Jede von der Organisation an die Gesundheitsverwaltung gesandte Meldung oder Auskunft gilt als an den Staat gesandt, und jede von der Gesundheitsverwaltung übersandte Meldung oder Auskunft gilt als von dem Staat übersandt.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056713