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Art. 20

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Jeder Hafen und das Gebiet innerhalb des Umkreises jedes Flughafens sind von Aedes aegypti in unreifen und ausgewachsenen Stadien und von Moskitos, die Überträger von Malaria und anderen im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheiten sind, frei zu halten. Zu diesem Zweck sind aktive Moskito-Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb eines Schutzgebietes zu ergreifen, das rund um den Umkreis um mindestens 400 Meter hinausgeht.
  2. Ziffer 2
    Innerhalb des Transitraumes eines Flughafens, der in einem Gebiet, in dem in Absatz eins, genannte Krankheitsüberträger vorkommen, oder in unmittelbarer Nachbarschaft eines solchen Gebietes gelegen ist, muß jedes Gebäude, das als Unterkunft für Menschen oder Tiere dient, moskitosicher sein.
  3. Ziffer 3
    Im Sinne dieses Artikels ist der Umkreis eines Flughafens eine Linie, die das Gebiet umgrenzt, auf dem sich die Flughafengebäude und die Land- und Wasserflächen befinden, die für das Abstellen von Luftfahrzeugen verwendet werden oder vorgesehen sind.
  4. Ziffer 4
    Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich Daten darüber zu liefern, bis zu welchem Ausmaß ihre Häfen und Flughäfen frei von im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheitsüberträgern sind.

Schlagworte

Landfläche

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A20/NOR40056731