Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Jeder Hafen und das Gebiet innerhalb des Umkreises jedes Flughafens sind von Aedes aegypti in unreifen und ausgewachsenen Stadien und von Moskitos, die Überträger von Malaria und anderen im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheiten sind, frei zu halten. Zu diesem Zweck sind aktive Moskito-Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb eines Schutzgebietes zu ergreifen, das rund um den Umkreis um mindestens 400 Meter hinausgeht.
Innerhalb des Transitraumes eines Flughafens, der in einem Gebiet, in dem in Abs. 1 genannte Krankheitsüberträger vorkommen, oder in unmittelbarer Nachbarschaft eines solchen Gebietes gelegen ist, muß jedes Gebäude, das als Unterkunft für Menschen oder Tiere dient, moskitosicher sein.Innerhalb des Transitraumes eines Flughafens, der in einem Gebiet, in dem in Absatz eins, genannte Krankheitsüberträger vorkommen, oder in unmittelbarer Nachbarschaft eines solchen Gebietes gelegen ist, muß jedes Gebäude, das als Unterkunft für Menschen oder Tiere dient, moskitosicher sein.
Im Sinne dieses Artikels ist der Umkreis eines Flughafens eine Linie, die das Gebiet umgrenzt, auf dem sich die Flughafengebäude und die Land- und Wasserflächen befinden, die für das Abstellen von Luftfahrzeugen verwendet werden oder vorgesehen sind.
Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich Daten darüber zu liefern, bis zu welchem Ausmaß ihre Häfen und Flughäfen frei von im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheitsüberträgern sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056731