Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu senden:
ein Verzeichnis der Häfen in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß Artikel 17 zugelassen sind für die Ausstellung
nur von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung; und
von Entrattungszeugnissen und Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung;
(Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :,
lit b und c aufgehoben durch BGBl. Nr. 46/1974)Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1974,)
Die Gesundheitsverwaltung hat der Organisation jede nachträgliche Änderung in den nach Abs. 1 geforderten Verzeichnissen zu melden.Die Gesundheitsverwaltung hat der Organisation jede nachträgliche Änderung in den nach Absatz eins, geforderten Verzeichnissen zu melden.
Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056732