Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß ein Sanitätsflughafen in deren Hoheitsgebiet die nach diesen Regelungen geforderten Bedingungen erfüllt.
Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß der Transitraum eines Flughafens in einem Gelbfieber-Infektionsgebiet in deren Hoheitsgebiet die nach den Regelungen geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestätigungen sind von der Organisation in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gesundheitsverwaltung periodisch zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
In dem Verzeichnis, das die Organisation gemäß Artikel 21 zu veröffentlichen hat, hat sie jene Flughäfen anzugeben, für die eine Bestätigung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ausgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056733