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Art. 22

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 22

  1. Ziffer eins
    Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß ein Sanitätsflughafen in deren Hoheitsgebiet die nach diesen Regelungen geforderten Bedingungen erfüllt.
  2. Ziffer 2
    Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß der Transitraum eines Flughafens in einem Gelbfieber-Infektionsgebiet in deren Hoheitsgebiet die nach den Regelungen geforderten Voraussetzungen erfüllt.
  3. Ziffer 3
    Die Bestätigungen sind von der Organisation in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gesundheitsverwaltung periodisch zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Ziffer 4
    In dem Verzeichnis, das die Organisation gemäß Artikel 21 zu veröffentlichen hat, hat sie jene Flughäfen anzugeben, für die eine Bestätigung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056733

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A22/NOR40056733