Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Ist der Umfang des internationalen Verkehrs bedeutend genug und machen es die epidemiologischen Verhältnisse erforderlich, sind an den Grenzstellen der Eisenbahnlinien, der Straßen und, wo die sanitäre Kontrolle der Binnenschiffahrt an der Grenze vorgenommen wird, auch an den Grenzstellen der Binnenschiffahrtswege Einrichtungen für die Durchführung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen einzusetzen.
Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden, wann und wo solche Einrichtungen vorgesehen sind.
Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056734