Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
Desinfektion, Entwesung, Entrattung und sonstige sanitäre Maßnahmen sind so durchzuführen, daß
dadurch niemand ungebührlich belästigt oder an seiner Gesundheit geschädigt wird;
an einem Schiff, Luftfahrzeug oder sonstigen Fahrzeug oder an deren Betriebseinrichtung kein Schaden verursacht wird;
jede Feuersgefahr vermieden wird.
Bei der Durchführung solcher Maßnahmen hinsichtlich von Frachtgütern, Gepäck, Containern und anderen Gegenständen sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jede Beschädigung zu vermeiden.
Sind bestimmte Verfahren und Methoden von der Organisation empfohlen, sollen diese angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056737