Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27
Die Gesundheitsbehörde hat auf Antrag dem Frachtführer gebührenfrei ein Zeugnis auszustellen, das die auf ein Schiff, ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container angewendeten Maßnahmen, die behandelten Teile des Fahrzeuges, die angewendeten Methoden und die Gründe für die Anwendung der Maßnahmen anzuführen hat. Bei Luftfahrzeugen ist dieses Zeugnis auf Antrag durch eine entsprechende Eintragung in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung zu ersetzen.
In gleicher Weise hat die Gesundheitsbehörde auf Antrag
jedem Reisenden ein Zeugnis über das Datum seiner Ankunft oder Abreise und die auf ihn und sein Gepäck angewendeten Maßnahmen,
dem Absender, dem Empfänger und dem Frachtführer oder deren jeweiligen Vertretern ein Zeugnis über die auf die Güter angewendeten Maßnahmen
gebührenfrei auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056738