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Art. 27

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2701.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 27

  1. Ziffer eins
    Die Gesundheitsbehörde hat auf Antrag dem Frachtführer gebührenfrei ein Zeugnis auszustellen, das die auf ein Schiff, ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container angewendeten Maßnahmen, die behandelten Teile des Fahrzeuges, die angewendeten Methoden und die Gründe für die Anwendung der Maßnahmen anzuführen hat. Bei Luftfahrzeugen ist dieses Zeugnis auf Antrag durch eine entsprechende Eintragung in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    In gleicher Weise hat die Gesundheitsbehörde auf Antrag
    1. Litera a
      jedem Reisenden ein Zeugnis über das Datum seiner Ankunft oder Abreise und die auf ihn und sein Gepäck angewendeten Maßnahmen,
    2. Litera b
      dem Absender, dem Empfänger und dem Frachtführer oder deren jeweiligen Vertretern ein Zeugnis über die auf die Güter angewendeten Maßnahmen
gebührenfrei auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A27/NOR40056738