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Art. 28

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2801.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 28

  1. Ziffer eins
    Eine unter Beobachtung stehende Person darf nicht isoliert werden und es ist ihr zu gestatten, sich frei zu bewegen. Die Gesundheitsbehörde darf von ihr verlangen, daß sie sich erforderlichenfalls während der Dauer der Beobachtung in bestimmten Zeitabständen bei ihr meldet. Soweit die Bestimmungen des Artikels 71 keine Beschränkungen enthalten, darf die Gesundheitsbehörde eine solche Person ferner einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen und alle für die Feststellung ihres Gesundheitszustandes erforderlichen Erhebungen anstellen.
  2. Ziffer 2
    Wenn eine unter Beobachtung stehende Person nach einem anderen Ort innerhalb oder außerhalb desselben Hoheitsgebietes abreist, hat sie die Gesundheitsbehörde davon zu benachrichtigen, die ihrerseits unverzüglich der Gesundheitsbehörde des Ortes, nach dem sich die Person begibt, Meldung zu erstatten hat. Bei der Ankunft hat sich die Person bei dieser Gesundheitsbehörde zu melden, welche die in Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen anwenden darf.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A28/NOR40056739