Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
Eine unter Beobachtung stehende Person darf nicht isoliert werden und es ist ihr zu gestatten, sich frei zu bewegen. Die Gesundheitsbehörde darf von ihr verlangen, daß sie sich erforderlichenfalls während der Dauer der Beobachtung in bestimmten Zeitabständen bei ihr meldet. Soweit die Bestimmungen des Artikels 71 keine Beschränkungen enthalten, darf die Gesundheitsbehörde eine solche Person ferner einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen und alle für die Feststellung ihres Gesundheitszustandes erforderlichen Erhebungen anstellen.
Wenn eine unter Beobachtung stehende Person nach einem anderen Ort innerhalb oder außerhalb desselben Hoheitsgebietes abreist, hat sie die Gesundheitsbehörde davon zu benachrichtigen, die ihrerseits unverzüglich der Gesundheitsbehörde des Ortes, nach dem sich die Person begibt, Meldung zu erstatten hat. Bei der Ankunft hat sich die Person bei dieser Gesundheitsbehörde zu melden, welche die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen anwenden darf.Wenn eine unter Beobachtung stehende Person nach einem anderen Ort innerhalb oder außerhalb desselben Hoheitsgebietes abreist, hat sie die Gesundheitsbehörde davon zu benachrichtigen, die ihrerseits unverzüglich der Gesundheitsbehörde des Ortes, nach dem sich die Person begibt, Meldung zu erstatten hat. Bei der Ankunft hat sich die Person bei dieser Gesundheitsbehörde zu melden, welche die in Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen anwenden darf.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056739