Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
Artikel 29
Außer im Falle eines Notstandes, der eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit sich bringt, darf einem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer unter die Regelung fallenden Krankheit verseucht oder seuchenverdächtig ist, nicht auf Grund einer anderen übertragbaren Krankheit von der Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens die Freigabe verweigert werden; insbesondere darf es nicht daran gehindert werden, Fracht oder Vorräte zu löschen oder zu laden oder Treibstoff oder Wasser aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056740