Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Gesundheitliche Maßnahmen bei der Abreise
Artikel 31
Die Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens oder eines Gebietes, in dem eine Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
die Abreise einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person zu verhindern;
das Einschleppen von möglichen Erregern oder Überträgern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit auf ein Schiff, in ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container zu verhindern.
Die Gesundheitsbehörde in einem Infektionsgebiet darf von abfahrenden Reisenden ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
Die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Gesundheitsbehörde darf, wenn sie es für notwendig hält, jede Person vor Antritt einer internationalen Reise ärztlich untersuchen. Zeit und Ort dieser Untersuchung sind unter Berücksichtigung anderer Formalitäten so festzusetzen, daß die Abreise weder behindert noch verzögert wird.Die in Absatz eins, dieses Artikels genannte Gesundheitsbehörde darf, wenn sie es für notwendig hält, jede Person vor Antritt einer internationalen Reise ärztlich untersuchen. Zeit und Ort dieser Untersuchung sind unter Berücksichtigung anderer Formalitäten so festzusetzen, daß die Abreise weder behindert noch verzögert wird.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a dieses ArtikelsUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Litera a, dieses Artikels
darf einer Person auf einer internationalen Reise, die bei der Ankunft unter Beobachtung gestellt wird, die Fortsetzung ihrer Reise gestattet werden. Die Gesundheitsbehörde hat dies gemäß Artikel 28 auf raschestem Weg der Gesundheitsbehörde des Ortes, an den sich die Person begibt, zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056742