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Art. 31

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3101.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

KAPITEL römisch zwei
Gesundheitliche Maßnahmen bei der Abreise

Artikel 31

  1. Ziffer eins
    Die Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens oder eines Gebietes, in dem eine Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
    1. Litera a
      die Abreise einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person zu verhindern;
    2. Litera b
      das Einschleppen von möglichen Erregern oder Überträgern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit auf ein Schiff, in ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container zu verhindern.
  2. Ziffer 2
    Die Gesundheitsbehörde in einem Infektionsgebiet darf von abfahrenden Reisenden ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
  3. Ziffer 3
    Die in Absatz eins, dieses Artikels genannte Gesundheitsbehörde darf, wenn sie es für notwendig hält, jede Person vor Antritt einer internationalen Reise ärztlich untersuchen. Zeit und Ort dieser Untersuchung sind unter Berücksichtigung anderer Formalitäten so festzusetzen, daß die Abreise weder behindert noch verzögert wird.
  4. Ziffer 4
    Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Litera a, dieses Artikels
darf einer Person auf einer internationalen Reise, die bei der Ankunft unter Beobachtung gestellt wird, die Fortsetzung ihrer Reise gestattet werden. Die Gesundheitsbehörde hat dies gemäß Artikel 28 auf raschestem Weg der Gesundheitsbehörde des Ortes, an den sich die Person begibt, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A31/NOR40056742