Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
Gesundheitliche Maßnahmen dürfen von einem Staat nicht auf ein Schiff angewendet werden, das seine Hoheitsgewässer durchfährt, ohne in einem Hafen oder an der Küste anzulegen.
Legt das Schiff aus irgendeinem Grund an, dürfen die in diesem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden, ohne daß jedoch über die Bestimmungen dieser Regelungen hinausgegangen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056744