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Art. 34

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3401.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 34

  1. Ziffer eins
    Auf ein seuchenfreies Schiff im Sinne des römisch fünf. Teiles, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße im Hoheitsgebiet eines Staates auf seinem Weg in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchfährt, darf, ausgenommen eine ärztliche Untersuchung, keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn ein solches Schiff aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, sofern die Inkubationszeit der Krankheit, die in dem Infektionsgebiet herrscht, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Ziffer 2
    Die einzige Maßnahme, die auf ein seuchenfreies Schiff, das aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine aus einem Infektionsgebiet kommende Person an Bord hat, angewendet werden darf, ist erforderlichenfalls die Stationierung einer Gesundheitswache an Bord, um jeden unerlaubten Verkehr zwischen dem Schiff und dem Ufer zu verhindern und die Einhaltung der Anordnungen nach Artikel 30 zu überwachen.
  3. Ziffer 3
    Die Gesundheitsbehörde hat jedem solchen Schiff zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Treibstoff, Wasser und Vorräte an Bord zu nehmen.
  4. Ziffer 4
    Ein verseuchtes oder seuchenverdächtiges Schiff, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße durchfährt, darf so behandelt werden, als würde es einen Hafen im betreffenden Hoheitsgebiet anlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056745

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A34/NOR40056745