Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Text
Artikel 34
Auf ein seuchenfreies Schiff im Sinne des V. Teiles, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße im Hoheitsgebiet eines Staates auf seinem Weg in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchfährt, darf, ausgenommen eine ärztliche Untersuchung, keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn ein solches Schiff aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, sofern die Inkubationszeit der Krankheit, die in dem Infektionsgebiet herrscht, noch nicht abgelaufen ist.Auf ein seuchenfreies Schiff im Sinne des römisch fünf. Teiles, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße im Hoheitsgebiet eines Staates auf seinem Weg in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchfährt, darf, ausgenommen eine ärztliche Untersuchung, keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn ein solches Schiff aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, sofern die Inkubationszeit der Krankheit, die in dem Infektionsgebiet herrscht, noch nicht abgelaufen ist.
Die einzige Maßnahme, die auf ein seuchenfreies Schiff, das aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine aus einem Infektionsgebiet kommende Person an Bord hat, angewendet werden darf, ist erforderlichenfalls die Stationierung einer Gesundheitswache an Bord, um jeden unerlaubten Verkehr zwischen dem Schiff und dem Ufer zu verhindern und die Einhaltung der Anordnungen nach Artikel 30 zu überwachen.
Die Gesundheitsbehörde hat jedem solchen Schiff zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Treibstoff, Wasser und Vorräte an Bord zu nehmen.
Ein verseuchtes oder seuchenverdächtiges Schiff, das einen Kanal oder eine andere Wasserstraße durchfährt, darf so behandelt werden, als würde es einen Hafen im betreffenden Hoheitsgebiet anlaufen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056745