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Art. 35

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3501.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 35

Sofern nicht irgendwelche Bestimmungen in diesen Regelungen, ausgenommen Artikel 76, anderes bestimmen, darf außer der ärztlichen Untersuchung keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden auf:

  1. Litera a
    Passagiere und Besatzungsmitglieder eines seuchenfreien Schiffes, die nicht von Bord gehen;
  2. Litera b
    Passagiere und Besatzungsmitglieder eines seuchenfreien Luftfahrzeuges auf der Durchreise durch ein Hoheitsgebiet, die in einem Transitraum eines Flughafens dieses Hoheitsgebietes bleiben oder die sich, wenn der Flughafen noch nicht über einen Transitraum verfügt, den von der Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit vorgeschriebenen Absonderungsmaßnahmen unterwerfen; sind solche Personen genötigt, den Flughafen, auf dem sie landen, zu verlassen, nur um ihre Reise von einem anderen Flughafen in der Nähe des ersten Flughafens fortzusetzen, ist auf sie keine gesundheitliche Maßnahme anzuwenden, wenn der Transfer unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörden erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056746

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A35/NOR40056746