Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Gesundheitliche Maßnahmen bei der Ankunft
Artikel 36
In allen Fällen, in denen es angebracht ist, haben die Staaten die Erteilung der Freigabe an ein Schiff oder Luftfahrzeug durch Funkspruch zuzulassen, sofern die Gesundheitsbehörde des in Aussicht genommenen Ankunftshafens oder -flughafens auf Grund der von dem Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß dessen Ankunft nicht zur Einschleppung oder Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit führt.
Schlagworte
Ankunftsflughafen
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056747