Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
Artikel 37
Die Gesundheitsbehörde eines Hafens, Flughafens oder einer Grenzstelle darf jedes Schiff, Luftfahrzeug, jeden Eisenbahnzug, jedes Straßenfahrzeug oder sonstige Beförderungsmittel oder jeden Container sowie jede Person, die auf einer internationalen Reise ankommen, bei der Ankunft einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen.
Die weiteren gesundheitlichen Maßnahmen, die auf das Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug, das Straßenfahrzeug, die sonstigen Beförderungsmittel sowie die Container Anwendung finden dürfen, haben sich nach den an Bord während der Reise bestandenen oder zur Zeit der ärztlichen Untersuchung bestehenden Verhältnissen zu richten, jedoch unbeschadet der Maßnahmen, die nach diesen Regelungen auf ein Schiff, Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder andere Beförderungsmittel sowie auf einen Container angewendet werden dürfen, die aus einem Infektionsgebiet ankommen.
Wo für eine Gesundheitsverwaltung besondere Probleme bestehen, wodurch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit entstehen könnte, darf die Gesundheitsverwaltung eine Person auf einer internationalen Reise dazu verhalten, bei ihrer Ankunft ihre Bestimmungsadresse schriftlich anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056748