Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3701.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 37

  1. Ziffer eins
    Die Gesundheitsbehörde eines Hafens, Flughafens oder einer Grenzstelle darf jedes Schiff, Luftfahrzeug, jeden Eisenbahnzug, jedes Straßenfahrzeug oder sonstige Beförderungsmittel oder jeden Container sowie jede Person, die auf einer internationalen Reise ankommen, bei der Ankunft einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen.
  2. Ziffer 2
    Die weiteren gesundheitlichen Maßnahmen, die auf das Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug, das Straßenfahrzeug, die sonstigen Beförderungsmittel sowie die Container Anwendung finden dürfen, haben sich nach den an Bord während der Reise bestandenen oder zur Zeit der ärztlichen Untersuchung bestehenden Verhältnissen zu richten, jedoch unbeschadet der Maßnahmen, die nach diesen Regelungen auf ein Schiff, Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder andere Beförderungsmittel sowie auf einen Container angewendet werden dürfen, die aus einem Infektionsgebiet ankommen.
  3. Ziffer 3
    Wo für eine Gesundheitsverwaltung besondere Probleme bestehen, wodurch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit entstehen könnte, darf die Gesundheitsverwaltung eine Person auf einer internationalen Reise dazu verhalten, bei ihrer Ankunft ihre Bestimmungsadresse schriftlich anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056748

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A37/NOR40056748