Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Text
Artikel 39
Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels darf eine infizierte Person durch die Gesundheitsbehörde aus dem Fahrzeug entfernt und isoliert werden. Eine solche Entfernung durch die Gesundheitsbehörde muß erfolgen, wenn sie von der für das Beförderungsmittel verantwortlichen Person verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056750