Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Jede Gesundheitsverwaltung hat über in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes nachgewiesene Vorkommen des Gelbfiebervirus einschließlich des in Moskitos oder in anderen Vertebraten als Menschen gefundenen Virus oder des Pestbazillus der Organisation unverzüglich Meldung zu erstatten und die Ausdehnung des betroffenen Gebietes bekanntzugeben.
Gesundheitsverwaltungen haben bei einer Meldung von Nagetierpest zwischen Pest bei wild lebenden Nagetieren und Pest bei Hausnagetieren zu unterscheiden und im Falle der ersteren die epidemiologischen Umstände und das betroffene Gebiet zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056715