Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Text
Artikel 40
Abgesehen von den Bestimmungen des V. Teiles kann die Gesundheitsbehörde jede ansteckungsverdächtige Person auf einer internationalen Reise, die mit irgendeinem Beförderungsmittel aus einem Infektionsgebiet ankommt, unter Beobachtung stellen. Eine solche Beobachtung darf bis zum Ablauf der im V. Teil angeführten jeweiligen Inkubationszeit fortgesetzt werden.Abgesehen von den Bestimmungen des römisch fünf. Teiles kann die Gesundheitsbehörde jede ansteckungsverdächtige Person auf einer internationalen Reise, die mit irgendeinem Beförderungsmittel aus einem Infektionsgebiet ankommt, unter Beobachtung stellen. Eine solche Beobachtung darf bis zum Ablauf der im römisch fünf. Teil angeführten jeweiligen Inkubationszeit fortgesetzt werden.
Soweit in diesen Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Isolierung nur dann an Stelle der Beobachtung zu treten, wenn die Gesundheitsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch die ansteckungsverdächtige Person für außergewöhnlich ernst hält.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056751