Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Text
Artikel 41
Jede gesundheitliche Maßnahme, ausgenommen die ärztliche Untersuchung, darf im folgenden Hafen oder Flughafen nur dann wiederholt werden, wenn
nach der Abfahrt eines Schiffes oder Luftfahrzeuges von dem Hafen oder Flughafen, wo die Maßnahmen angewendet wurden, sich ein epidemiologisch bedeutsamer Vorfall entweder im betreffenden Hafen oder Flughafen oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges ereignet hat, der eine weitere Anwendung einer solchen Maßnahme erforderlich macht;
die Gesundheitsbehörde des folgenden Hafens oder Flughafens auf Grund eindeutiger Anzeichen festgestellt hat, daß die angewendete einzelne Maßnahme tatsächlich nicht wirksam war.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056752