Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
Artikel 42
Soweit Artikel 80 nichts anderes bestimmt, darf ein Schiff oder Luftfahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert werden, einen Hafen oder Flughafen anzulaufen. Ist der Hafen oder Flughafen nicht mit den erforderlichen Einrichtungen für die Anwendung der gesundheitlichen Maßnahme ausgestattet, die nach diesen Regelungen zulässig und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde des Hafens oder Flughafens erforderlich sind, darf ein solches Schiff oder Luftfahrzeug angewiesen werden, auf eigene Gefahr zum nächsten geeigneten Hafen oder Flughafen weiterzureisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056753