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Art. 45

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4501.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 45

  1. Ziffer eins
    Soweit in Absatz 2, dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, ist jedem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht bereit ist, sich den von der Gesundheitsbehörde des Hafens oder Flughafens gemäß diesen Regelungen geforderten Maßnahmen zu unterwerfen, die sofortige Abreise zu gestatten, doch darf es im Laufe seiner Reise nicht in einem anderen Hafen oder Flughafen desselben Hoheitsgebietes landen. Einem solchen Schiff oder Luftfahrzeug ist trotzdem zu gestatten, unter Quarantäne Treibstoff, Wasser und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird bei der ärztlichen Untersuchung ein solches Schiff für seuchenfrei befunden, verliert es nicht die Begünstigung nach Artikel 34.
  2. Ziffer 2
    Einem Schiff oder Luftfahrzeug, das in einem Hafen oder Flughafen ankommt, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem Gelbfieber-Überträger vorhanden sind, ist unter den folgenden Umständen die Abfahrt nicht zu gestatten und es ist den von der Gesundheitsbehörde gemäß diesen Regelungen angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen, wenn
    1. Litera a
      das Luftfahrzeug mit Gelbfieber verseucht ist;
    2. Litera b
      das Schiff mit Gelbfieber verseucht ist, Aedes aegypti an Bord festgestellt wurden und die ärztliche Untersuchung ergibt, daß eine infizierte Person nicht rechtzeitig isoliert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A45/NOR40056756