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Art. 47

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4701.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

KAPITEL römisch fünf
Maßnahmen betreffend die internationale Beförderung von Fracht, Waren, Gepäck und Post

Artikel 47

  1. Ziffer eins
    Fracht und Waren sind den in diesen Regelungen vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen nur dann zu unterwerfen, wenn sie aus Infektionsgebieten kommen und wenn die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß die Fracht und die Waren mit Erregern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit behaftet sein oder als Träger für die Ausbreitung einer solchen Krankheit dienen können.
  2. Ziffer 2
    Abgesehen von den in Artikel 70 vorgesehenen Maßnahmen dürfen Waren, ausgenommen lebende Tiere, im Transitverkehr ohne Umladung keinen gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen oder in einem Hafen, Flughafen oder an einer Grenzstelle zurückgehalten werden.
  3. Ziffer 3
    Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Desinfektion von Waren, die Gegenstand des Handels zwischen zwei Ländern sind, darf durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den exportierenden und importierenden Ländern geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A47/NOR40056758