Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Text
Artikel 49
Post, Zeitungen, Bücher und andere Druckwerke dürfen keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.
Postpakete dürfen nur gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden, wenn sie enthalten
irgendwelche der in Abs. 1 des Artikels 70 angeführten Lebensmittel, von denen die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß sie aus einem Cholera-Infektionsgebiet kommen; oderirgendwelche der in Absatz eins, des Artikels 70 angeführten Lebensmittel, von denen die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß sie aus einem Cholera-Infektionsgebiet kommen; oder
Wäsche, Bekleidungsstücke oder Bettzeug, die gebraucht oder beschmutzt sind und auf die die Bestimmungen des V. Teiles Anwendung finden;Wäsche, Bekleidungsstücke oder Bettzeug, die gebraucht oder beschmutzt sind und auf die die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles Anwendung finden;
infektiöses Material; oder
lebende Insekten oder andere Tiere, die als Überträger einer menschlichen Krankheit in Betracht kommen, wenn eine solche eingeschleppt wird oder ausbricht.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056760