Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Jede gemäß Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich durch Auskünfte über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle, die für die Ausbreitung der Krankheit maßgebenden Umstände und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen zu ergänzen.Jede gemäß Artikel 3 Absatz eins, vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich durch Auskünfte über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle, die für die Ausbreitung der Krankheit maßgebenden Umstände und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056716