Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
Artikel 53
Jeder Staat hat alle in seiner Macht stehenden Mittel anzuwenden, um die Gefahr der Verbreitung der Pest durch Nagetiere und ihre Ektoparasiten zu verhindern. Seine Gesundheitsverwaltung muß sich dauernd durch systematisches Einfangen und regelmäßige Untersuchung von Nagetieren und ihren Ektoparasiten über die Verhältnisse in jedem Gebiet, besonders in jedem Hafen oder Flughafen, wo eine Infektion mit der Nagetierpest oder der Verdacht einer solchen besteht, auf dem laufenden halten.
Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem Hafen oder Flughafen, der mit Pest verseucht ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Einschleppen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056764