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Art. 53

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5301.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 53

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat hat alle in seiner Macht stehenden Mittel anzuwenden, um die Gefahr der Verbreitung der Pest durch Nagetiere und ihre Ektoparasiten zu verhindern. Seine Gesundheitsverwaltung muß sich dauernd durch systematisches Einfangen und regelmäßige Untersuchung von Nagetieren und ihren Ektoparasiten über die Verhältnisse in jedem Gebiet, besonders in jedem Hafen oder Flughafen, wo eine Infektion mit der Nagetierpest oder der Verdacht einer solchen besteht, auf dem laufenden halten.
  2. Ziffer 2
    Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem Hafen oder Flughafen, der mit Pest verseucht ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Einschleppen von Nagetieren an Bord zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A53/NOR40056764