Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Text
Artikel 56
Vor Antritt einer internationalen Reise von einem Gebiet aus, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, ist jede ansteckungsverdächtige Person für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt war, der Isolierung zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056767