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Art. 57

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5701.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 57

  1. Ziffer eins
    Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn
    1. Litera a
      es einen Fall von Pest an Bord hat;
    2. Litera b
      ein pestinfiziertes Nagetier an Bord gefunden wird. Ein Schiff gilt ferner als verseucht, wenn ein Fall von Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist.
  2. Ziffer 2
    Ein Schiff gilt bei der Ankunft als seuchenverdächtig, wenn
    1. Litera a
      es zwar keinen Fall von Pest an Bord hat, ein solcher aber an Bord innerhalb der ersten sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist;
    2. Litera b
      eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren an Bord festgestellt wurde und die Ursache dafür noch unbekannt ist;
    3. Litera c
      es eine Person an Bord hat, die der Gefahr der Ansteckung mit Lungenpest ausgesetzt war und nicht den Vorkehrungen des Artikels 56 unterzogen wurde.
  3. Ziffer 3
    Selbst wenn ein Schiff oder Luftfahrzeug aus einem Infektionsgebiet ankommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, gilt es bei der Ankunft als seuchenfrei, wenn sich die Gesundheitsbehörde bei der ärztlichen Untersuchung überzeugt hat, daß die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten Voraussetzungen nicht bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A57/NOR40056768