Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Text
Artikel 57
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn
es einen Fall von Pest an Bord hat;
ein pestinfiziertes Nagetier an Bord gefunden wird. Ein Schiff gilt ferner als verseucht, wenn ein Fall von Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist.
Ein Schiff gilt bei der Ankunft als seuchenverdächtig, wenn
es zwar keinen Fall von Pest an Bord hat, ein solcher aber an Bord innerhalb der ersten sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist;
eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren an Bord festgestellt wurde und die Ursache dafür noch unbekannt ist;
es eine Person an Bord hat, die der Gefahr der Ansteckung mit Lungenpest ausgesetzt war und nicht den Vorkehrungen des Artikels 56 unterzogen wurde.
Selbst wenn ein Schiff oder Luftfahrzeug aus einem Infektionsgebiet ankommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, gilt es bei der Ankunft als seuchenfrei, wenn sich die Gesundheitsbehörde bei der ärztlichen Untersuchung überzeugt hat, daß die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten Voraussetzungen nicht bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056768