Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, die eine an Lungenpest erkrankte Person an Bord haben, oder wenn an Bord eines Schiffes innerhalb des Zeitraumes von sechs Tagen vor seiner Ankunft ein Fall von Lungenpest vorgekommen ist, darf die Gesundheitsbehörde, zusätzlich zu den nach Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen, die Passagiere und die Besatzung des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt waren, der Isolierung unterwerfen.Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, die eine an Lungenpest erkrankte Person an Bord haben, oder wenn an Bord eines Schiffes innerhalb des Zeitraumes von sechs Tagen vor seiner Ankunft ein Fall von Lungenpest vorgekommen ist, darf die Gesundheitsbehörde, zusätzlich zu den nach Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen, die Passagiere und die Besatzung des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt waren, der Isolierung unterwerfen.