Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
Artikel 59
Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig und ein Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und 58 angewendeten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind oder wenn sich die Gesundheitsbehörde davon überzeugt hat, daß die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht durch Pest bedingt ist. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056770