Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Während einer Epidemie sind die gemäß Artikel 3 und Artikel 5 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte durch weitere Mitteilungen zu ergänzen, die in regelmäßigen Zeitabständen der Organisation zu übersenden sind.
Diese Mitteilungen haben so häufig und so eingehend wie möglich zu sein. Die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle ist mindestens einmal wöchentlich mitzuteilen. Ferner sind die zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit getroffenen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen, die der Verhütung der Ausbreitung der Krankheit auf andere Hoheitsgebiete durch das Infektionsgebiet verlassende Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge, andere Beförderungsmittel und Container dienen, anzuführen. Im Falle von Pest sind die gegen Nagetiere getroffenen Maßnahmen im einzelnen anzugeben. Wenn es sich um unter die Regelungen fallende Krankheiten handelt, die durch Insekten übertragen werden, sind die gegen diese Überträger getroffenen Maßnahmen ebenfalls im einzelnen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056717