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Art. 6

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Während einer Epidemie sind die gemäß Artikel 3 und Artikel 5 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte durch weitere Mitteilungen zu ergänzen, die in regelmäßigen Zeitabständen der Organisation zu übersenden sind.
  2. Ziffer 2
    Diese Mitteilungen haben so häufig und so eingehend wie möglich zu sein. Die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle ist mindestens einmal wöchentlich mitzuteilen. Ferner sind die zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit getroffenen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen, die der Verhütung der Ausbreitung der Krankheit auf andere Hoheitsgebiete durch das Infektionsgebiet verlassende Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge, andere Beförderungsmittel und Container dienen, anzuführen. Im Falle von Pest sind die gegen Nagetiere getroffenen Maßnahmen im einzelnen anzugeben. Wenn es sich um unter die Regelungen fallende Krankheiten handelt, die durch Insekten übertragen werden, sind die gegen diese Überträger getroffenen Maßnahmen ebenfalls im einzelnen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A6/NOR40056717