Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Text
Artikel 60
Einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft die Freigabe zu erteilen, wenn es jedoch aus einem Infektionsgebiet ankommt, darf die Gesundheitsbehörde
jede ansteckungsverdächtige Person, die von Bord geht, für die Dauer von höchstens sechs Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug das Infektionsgebiet verlassen hat, unter Beobachtung stellen;
die Vernichtung der Nagetiere an Bord eines Schiffes und die Entwesung in außergewöhnlichen Fällen und aus triftigen Gründen, die dem Schiffsführer schriftlich mitzuteilen sind, verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056771