Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Text
Artikel 61
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges ein Fall von Pest festgestellt, dürfen von der Gesundheitsbehörde die in Artikel 39 und Artikel 58 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, wobei alle Teile des Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind, zu entwesen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges ein Fall von Pest festgestellt, dürfen von der Gesundheitsbehörde die in Artikel 39 und Artikel 58 Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, wobei alle Teile des Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind, zu entwesen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056772