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Art. 63

Fassungen
01.01.1974 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 46/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6301.01.197414.06.2007 BGBl. Nr. 46/1974 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 46/1974

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 63

  1. Ziffer eins
    Wenn anläßlich der Ankunft eines Schiffes, eines Flugzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines anderen Verkehrsmittels ein Cholerafall entdeckt wird oder ein Cholerafall an Bord vorgekommen ist, so
    1. Litera a
      kann die Gesundheitsbehörde Verdachtsfälle unter den Passagieren oder der Besatzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Tagen, vom Zeitpunkt der Ausschiffung gerechnet, unter Beobachtung oder Isolierung stellen,
    2. Litera b
      ist die Gesundheitsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Entfernung und sicheren Beseitigung von jeglichem Wasser, Nahrungsmitteln (ausgenommen als Bestandteil von Ladungen), menschlichen Ausscheidungen, Abwässern einschließlich des Bilgewassers, Abfällen und allen Gegenständen die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind. Sie ist weiter verantwortlich für die Desinfektion der Wasserbehälter und der Gegenstände, die zum Hantieren mit Lebensmitteln dienen.
  2. Ziffer 2
    Sind die unter b) zitierten Maßnahmen einmal erfolgt, so soll dem Schiff, dem Luftfahrzeug, dem Eisenbahnzug, dem Straßenfahrzeug oder sonstigen Beförderungsmittel freie Fahrt gestattet werden.

Anmerkung

1. früher Art. 64
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A63/NOR40056774